VVGE 2011/13 Nr. 34 Art. 29 Abs. 2 BV Eine Behörde muss ihrer Begründungspflicht nur insoweit nachkommen, als die Begründung hinsichtlich des Entscheiddispositivs relevant ist. Sie ist nicht verpflichtet, sich mit allen erhobenen Rügen zu
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VVGE 2011/13 Nr. 34 Art. 29 Abs. 2 BV Eine Behörde muss ihrer Begründungspflicht nur insoweit nachkommen, als die Begründung hinsichtlich des Entscheiddispositivs relevant ist. Sie ist nicht verpflichtet, sich mit allen erhobenen Rügen zu befassen, wenn sie die Beschwerde schon gestützt auf eine Rüge gutheisst. Allerdings kann es mit Blick auf das Beschleunigungsgebot sinnvoll sein, wenn sich die Behörde auch mit den weiteren Rügen auseinandersetzt. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2013. Aus den Erwägungen:
2. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die Vorinstanz habe die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgende Begründungspflicht verletzt, indem sie ihre weiteren im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen materiell-rechtlichen Rügen nicht behandelt habe. Auch der Einwohnergemeinderat weist darauf hin, er hätte sich eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beschwerderügen gewünscht. Das Vorgehen der Vorinstanz sei unter prozessökonomischen Gesichtspunkten bedauerlich. 2.1 Die Pflicht zur Begründung eines Entscheides folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Die Begründung eines Entscheid entspricht den Anforderungen dieser Bestimmung, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (vgl. BGE 135 III 520; 133 III 445; 129 I 236; 126 I 102 f.). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides anfechtbar ist (vgl. BGE 113 V 159; 110 V 52). Daraus folgt, dass die Behörde ihrer Begründungspflicht nur insofern nachkommen muss, als die Begründung hinsichtlich des Entscheiddispositivs relevant ist. Zu Recht verweist deshalb die Vorinstanz auf Entscheide, in welchen das Bundesgericht es ausdrücklich ablehnte, sich mit den weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen zu befassen, da die Beschwerde bereits aus einem anderen Grund ganz oder teilweise gutzuheissen war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2012 und 6B_122/2012 vom 15. Mai 2012, Erw. 3.3; BGE 83 I 81 Erw. 3; 83 I 250 Erw. 4). 2.2 Vorliegend hat die Vorinstanz die Beschwerde gutgeheissen und die angefochtenen Beschlüsse des Einwohnergemeinderates aufgehoben. Die Gründe, welche sie zu diesem Entscheid führten, hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt. Sie ist insofern ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Nach dem Gesagten war sie nicht verpflichtet, sich auch mit den weiteren vom heutigen Beschwerdegegner erhobenen Rügen zu befassen. Aus Sicht der Vorinstanz als Rechtsmittelinstanz erwies sich dieses Vorgehen denn auch durchaus als verfahrensökonomisch, konnte sie dadurch doch ihren Entscheid mutmasslich rascher fällen, als wenn sie sich mit sämtlichen weiteren Rügen im Detail hätte auseinandersetzen müssen. Indessen ist nicht zu verkennen, dass das gerügte Vorgehen im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) auch negative Auswirkungen haben könnte. Greift nämlich eine Rechtsmittelinstanz im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens jeweils nur eine Rüge heraus und lässt sie infolge Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt die übrigen Rügen unbeantwortet, so kann dies in einem Fall wie dem vorliegenden unter Umständen dazu führen, dass der Instanzenzug mehrfach durchlaufen werden muss, bis die Beteiligten in allen massgebenden Punkten Klarheit über die Rechtslage gewonnen haben. Aus diesem Grund befolgen die Gerichte gelegentlich die Praxis, sich auch mit den weiteren erhobenen Rügen zu befassen, auch wenn diese nicht unmittelbar entscheidend für den Ausgang des aktuellen Verfahrens sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_288/2012 vom 24. Juni 2013 Erw. 2.5.3 ff.). Ein Anspruch auf ein solches Vorgehen besteht indessen nicht. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet ist. de| fr | it Schlagworte vorinstanz entscheid behörde bundesgericht beschwerdeführer verfahren anspruch auf rechtliches gehör grund nachkomme umstände beschleunigungsgebot rechtsmittelinstanz bundesverfassung begründung des entscheids begründung der eingabe Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.29 BV: Art.29 Weitere Urteile BGer 6B_122/2012 6B_111/2012 1C_288/2012 Leitentscheide BGE 129-I-232 S.236 133-III-439 S.445 83-I-250 110-V-48 S.52 113-V-159 83-I-81 126-I-97 S.102 135-III-513 S.520 VVGE 2011/13 Nr. 34